Behandlungsvertrag & AGB

Gebühren: information auf Anfrage


Behandlungsvertrag

für tierheilkundliche Beratung, Untersuchung, Diagnose und Therapie

 

Zwischen 

 

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(Name des Tierhalters/Auftraggebers)

 

 

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(Adresse des Tierhalters/Auftraggebers)

 

 

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(Telefon-Nr./E-Mail-Adresse des Tierhalters/Auftraggebers)

 

 

und 

 

der Tierheilpraxis Barbara Wiehn, Hauptstr. 20, 66887 Föckelberg

wird folgender Behandlungsvertrag auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tierheilpraktikerin Barbara Wiehn geschlossen: 

 

Die Untersuchung und Behandlung erfolgt gem. § 611 Abs. 1 BGB: „durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher den Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

und § 612 Abs. 1 BGB: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen entsprechend nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“

 

Durch die Unterschrift bestätigt der Unterzeichnende, dass er als Auftraggeber für die Vergütung der Untersuchung/Behandlung/Beratung aufkommt. Wenn der Auftraggeber nicht Eigentümer es untersuchten/behandelten Tieres ist und der Eigentümer die Vergütung übernimmt, soll der Eigentümer dem Auftraggeber seine Zustimmung durch Unterzeichnung des Vertrages bestätigen. Als Grundlage für die Vergütung dient die Gebührenordnung des Fachverbandes niedergelassener Tierheilpraktiker und der CVB -Gesellschaft. 

 

Durch die Unterschrift bestätigt der Tierhalter/Auftraggeber, die AGB+Datenschutzbestimmungen der Tierheilpraktikerin Barbara Wiehn zur Kenntnis genommen und als Grundlage des Behandlungsvertrages akzeptiert zu haben. 

 

 

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Ort, Datum 

 

 

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(Tierhalter/Auftraggeber)        Tierheilpraktikerin Barbara Wiehn


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tierheilpraxis Barbara Wiehn

 

§ 1  Anwendbarkeit der AGB

Die AGB regeln als Behandlungsvertrag/Dienstleistung gem. § 611 Abs. 1 BGB  die Geschäftsbeziehung zwischen der Tierheilpraktikerin und dem Tierhalter/Auftraggeber.

 

Abweichende Vereinbarungen, Bedingungen, Ergänzungen und Abstriche gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Tierheilpraktikerin.

 

Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Tierhalter/Auftraggeber das Angebot der Tierheilpraktikerin annimmt und sich an die Tierheilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. Die Tierheilpraktikerin ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen (z.B. wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann oder die Tierheilpraktikerin aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann/darf). 

 

Hierbei bleibt der Gebührenanspruch der Tierheilpraktikerin für die bis zur Abweisung entstandenen Leistungen, einschließlich erfolgter Beratung, erhalten. 

 

§ 2 Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag gilt als rechtverbindlich geschlossen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert, wenn der Tierhalter/Auftraggeber und die Tierheilpraktikerin einen ersten Termin vereinbaren. Die Tierheilpraktikerin kann einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen ablehnen. Der Behandlungsvertrag hat folgenden Inhalt: 

 

  • Die Tierheilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass sie all ihre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Heilberufs anbringt. 
  • Die Tierheilpraktikerin berät den Tierhalter/Auftraggeber fachlich über anwendbare Therapiemöglichkeiten und den Vor- und Nachteilen. Der Tierhalter/Auftraggeber hat das Recht, Therapiemöglichkeiten auszuwählen. Sollte er von diesem Recht keinen Gebrauch machen, trifft die Tierheilpraktikerin die Wahl. 
  • Die von der Tierheilpraktikerin angebotenen Therapiemöglichkeiten sind meist schulmedizinisch nicht anerkannt und entsprechen nicht dem Stand der Wissenschaft. Eine Heilung oder ein Erfolg werden weder in Aussicht gestellt noch versprochen. 
  • Alle Ansprüche aus versehentlichen oder unwissentlichen Falschinformationen gegen die Tierheilpraktikerin sind ausgeschlossen.
  • Durch das Anwenden der Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Tier erbringt die Tierheilpraktikerin ihre Dienste gegenüber dem Tierhalter/Auftraggeber; insoweit gelten die Vorschriften des Dienstvertrages, §§ 611, 612 BGB. Gesetzestext:

§ 611 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

 

§ 612 BGB

Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

 

§ 3 Terminvereinbarung

Bei Hausbesuchen kann es aufgrund nicht vorhersehbarer Beeinträchtigungen im Straßenverkehr, der Wetterlage oder durch Verzögerungen beim Vortermin zu Verzögerungen kommen. Hat der Tierhalter/Auftraggeber seine Telefonnummer/ Mobilfunknummer hinterlassen, wird er über die Verzögerung informiert.

 

§ 4 Fahrtkosten

Bei Hausbesuchen werden Fahrtkosten berechnet. Die Höhe der Fahrtkosten pro km wird entsprechend dem Gebührenverzeichnis des Fachverbandes niedergelassener Tierheilpraktiker berechnet. Die Anreise kostet 1,00 EUR pro gefahrenen Kilometer. 

 

§ 5 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis des Fachverbandes niedergelassener Tierheilpraktiker (LVKH/CVS) soweit die Gebühren nicht individuell zwischen der Tierheilpraktikerin und dem Tierhalter/Auftraggeber schriftlich vereinbart wurden. 

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

Bei der Erstberatung/Anamnese hat die Bezahlung durch den Tierhalter/Auftraggeber unmittelbar im Anschluss in bar zu erfolgen. Für Stammkunden kann die Zahlung auch nach Erhalt der Rechnung erfolgen. Ausgestellte Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.

 

§ 7 Haftung

Der Tierhalter/Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die an Personen, Praxisausrüstung und Praxiseinrichtung durch ihn oder das Tier verursacht werden, unmittelbar und in voller Höhe. 

 

§ 8 Mitwirkung des Tierhalters/Auftraggebers

Die Tierheilpraktikerin kann den Tierhalter/Auftraggeber nicht zu einer aktiven Mitwirkung verpflichten. Die Tierheilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn der Tierhalter/Aufraggeber Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend und/oder lückenhaft erteilt, dadurch das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist oder wenn Therapiemaßnahmen vereitelt werden. 

 

§ 9 Leistungen Dritter

Vermittelt die Tierheilpraktikerin Leistungen Dritter, die sie nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) dann ist sie berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Gebührenbestandteile geltend zu machen. 

 

§ 10 Gebührenerstattung durch Dritte

a)Soweit der Tierhalter/Auftraggeber Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung der Gebühren durch Dritte hat oder zu haben glaubt, werden §§ 4,5 hiervon nicht berührt. Die Tierheilpraktikerin führt eine Direktabrechnung mit Dritten nicht durch und kann auch die Gebühren oder Gebührenanteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden. 

 

b)Soweit die Tierheilpraktikerin im Rahmen einer wirtschaftlichen Beratung den Tierhalter/Auftraggeber über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbarte Gebühren. Ebenso beschränkt sich der Umfang der Tierheilpraktikerleistungen nicht auf erstattungsfähige Leistungen. 

 

c)Die Tierheilpraktikerin erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendige Bescheinigungen erhält ausschließlich der Tierhalter/Auftraggeber. Derartige Leistungen sind gebührenpflichtig. 

 

§ 11 Vertraulichkeit der Behandlung

a)Die Tierheilpraktikerin behandelt die Kundendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Tierhalters/Auftraggebers Auskünfte nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Tierhalters/Auftraggebers erfolgt und anzunehmen ist, dass dieser zustimmen wird. 

 

b)Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn die Tierheilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist für nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann. 

 

c)Die Tierheilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen. Dem Tierhalter/Auftraggeber steht eine Einsicht in diese Akte nicht zu; er kann diese Akte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt. 

 

d)Sofern der Tierhalter/Auftraggeber eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Tierheilpraktikerin kosten- und honorarpflichtig aus der Akte. Soweit sich in der Akte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Original in der Akte befinden. 

 

§ 12 Datenschutz

Die Daten des Tierhalters/Auftraggebers und des Tieres werden aufgrund Vertragsverhältnisses zum Zweck der Be- und Verarbeitung gespeichert. Der Tierhalter/Auftraggeber verzichtet hiermit auf besondere Benachrichtigung lt. Bundesdatenschutz. 

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.